Ärztliche Untersuchung einer Schluckstörung
Sollten Sie bereits eines oder mehrere der aufgeführten Krankheitszeichen bei sich selbst erlebt haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Arzt. Bei Verdacht auf eine Schluckstörung bedarf es einer genauen Abklärung: Ihr Arzt wird Sie bzw. Ihre Angehörigen nach den aktuellen Beschwerden und deren Entwicklung, der bisherigen Behandlung, den möglichen Vorerkrankungen, Medikamenteneinnahme, den Ernährungsgewohnheiten sowie den Symptomen beim Schlucken fragen.
Im Rahmen der ärztlichen Untersuchung werden die beteiligten Organe im Ruhezustand bzw. in Bewegung angesehen. Es werden Schluckversuche durchgeführt, bei denen die Art der zu schluckenden Nahrung (fest, breiförmig, flüssig) variiert wird. Aus diesen Untersuchungen kann Ihr Arzt Rückschlüsse über die Art Ihrer Schluckstörung gewinnen.
Ziel der Untersuchung ist es herauszufinden, ob eine Schluckstörung vorliegt und insbesondere, ob die Gefahr der Aspiration besteht.
Auf die ersten ärztlichen Untersuchungen folgt eine bildgebende (apparative) Methode, denn nur sie kann Aufschluss über das tatsächliche Vorliegen einer Aspiration sowie das Ausmaß Ihrer Schluckstörung geben (1,2).
Die beiden Verfahren, die dafür eingesetzt werden, sind die Videoendoskopie und die Videofluoroskopie.
Bei der Videoendoskopie verfolgt der Arzt den Schluckvorgang über ein durch die Nase eingeführtes Endoskop im Ruhezustand und anschließend beim Schlucken von Nahrung. Bei dieser Form der Untersuchung kann der Weg des Speichels genau beobachtet werden (1,2).
Bei der Videofluoroskopie erhält der Patient mit Kontrastmittel versetzte Testnahrung unterschiedlicher Beschaffenheit. Der Schluckvorgang wird durch eine Röntgenaufnahme per Video aufgezeichnet, wobei sich alle Bewegungsvorgänge exakt verfolgen lassen (1,2).
Quelle: 1 Prosiegel M, Weber S: Dysphagie: Diagnostik und Therapie. 2. Aufl., Heidelberg. Springer Verlag 2013, Kapitel 11. 2 Warnecke T, Dziewas R: Neurogene Dysphagien, Diagnostik und Therapie, 1. Auflage, Stuttgart, Verlag Kohlhammer, 2013.